Schulmilchförderung ab 2020/2021

Ab dem Schuljahr 2020/21 dürfen förderfähige Milchmischprodukte mit 10 % Dosierung maximal 45 g Gesamtzucker pro 100 g Fruchtzubereitung enthalten.


Am 17. August 2017 ist die neue „Schulmilchförderungsverordnung“ in Kraft getreten (die EU-Programme für Schulmilch, Schulobst- und Schulgemüse wurden zu den „EU-Schulprogrammen“ zusammengelegt) und diese hat auch auf unsere Produkte für die Schulmilch weitreichende Auswirkungen. So sind in Zukunft weniger Zutaten erlaubt und der Zuckergehalt muss stufenweise reduziert werden. Durch verschiedenste Interventionen, unter anderem von Vertretern österreichischer Schulmilchbetriebe auf nationaler und auf EU-Ebene, ist es aber gelungen einen Kompromiss zu erreichen. Dieser sieht unter anderem vor, reine Milch und Naturjoghurt in Zukunft höher zu fördern. Dafür wird so wie bisher eine breite Produktpalette gefördert, was anfangs nicht geplant war.   


Die Zutatenliste wird schlanker und natürlicher

Um dem steigenden Gesundheitsbewusstsein Rechnung zu tragen, hat man sich auf eine Beschränkung der Zutaten geeinigt. So dürfen nun den Erzeugnissen weder Salz, Fett, koffeinhaltiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E620 bis E650 zugesetzt werden.


Der Zuckergehalt wird stufenweise verringert

Den Milchmischprodukten mit mindestens 90 % Milchanteil (z.B. Kakao, Erdbeer-, Banane- & Vanillemilch) und den Joghurterzeugnissen (fermentierte Produkte) mit mindestens 75 % Milchanteil darf Zucker (oder Honig) in folgendem Ausmaß zugesetzt werden:

                                                                                   Milchmischprodukte                fermentierte Produkte                                              

ab dem Schuljahr 2020/21                              max. 4,5 %                                         max. 6,0 %

ab dem Schuljahr 2022/23                              max. 3,5 %                                         max. 5,5 %

In den angegebenen maximalen Prozentsätzen ist der Gesamtzuckergehalt (zugesetzt & Fruchtzucker) einzurechnen. Als Zucker gelten nur die im KN-Code 1701 aufgelisteten Zuckerarten (Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest). Andere Zuckerarten wie z.B. der Glucose-Fructose-Sirup sind nicht mehr erlaubt.



Neue Schulmilchrezepturen ab September 2020


Ab dem Schuljahr 2020/21 dürfen also Milchmischprodukte mit 10% Dosierung maximal 45 g Gesamtzucker pro 100 g Fruchtzubereitung enthalten. Unsere bestehenden konventionellen Fruchtzubereitungen FZ 251028 BANANE, FZ 250961 ERDBEERE und ZB 247968 VANILLE erfüllen diese Vorgaben bereits. Seit September 2020 haben wir folgende Sorten dieser Regelung anpasst:


ZB 324681 KAKAO konv.
(alt 262166)


 FZ 324700 BANANE kbA
(alt 158382)



 
FZ 324706 ERDBEERE kbA
(alt 158384)



  
ZB 324711 VANILLE kbA
(alt 158385)



Alle drei BIO-Rezepturen sind Neuentwicklungen, hier wurden schon die Vorgaben der neuen BIO-Verordnung eingearbeitet. Durch den höheren Fruchtgehalt bei Banane und Erdbeere sowie den neuen natürlichen Fruchtaromen hat sich auch der Geschmack verbessert.

Unsere beliebte ZB 234460 SCHOKO konventionell ist mit ihrer Dosierung von 12 % nicht förderfähig. Eine 10%ige Dosierung ist aber rechtlich nicht möglich, da die benötigte Menge Kakao produktionstechnisch nicht in die Zubereitung eingebracht werden kann um sie laut Codex als „Kakaomilch“ kennzeichnen zu können. So wie die Schoko sind auch unsere beiden Eiskaffeesorten (96888 mit Koffein und 160389 koffeinfrei) nicht mehr förderbar. Solange aber Nachfrage danach besteht bleiben alle drei im Programm. 19.02.2020