Gewusst wie: Richtig etikettieren

Wir als Fruchtzubereitungs-Lieferant sind immer wieder mit Anfragen zur richtigen Etikettierung konfrontiert. Mit Unterstützung von Frau Alexandra Bichler, BBEd, von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich wollen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zu diesem Thema näherbringen.


Die Herstellung eigener Produkte am Hof bringt auch einige Auflagen mit sich. Verpackte Lebensmittel müssen gekennzeichnet werden – und hier alles richtig zu machen, kann manchmal eine Herausforderung darstellen. Auch „kleine“ Fehler können zu Beanstandungen führen. Die Grundlagen dafür sind in der EU-Verordnung 1169/2011 geregelt. Werden die Waren verpackt angeboten, müssen diese auch gekennzeichnet (etikettiert) werden. Ein Lebensmittel gilt als verpackt, wenn sich der Inhalt nur durch Öffnen oder Verändern der Verpackung vermehren oder vermindern lässt.

 

Das Etikett ist auch die Visitenkarte des Betriebes
 

Das Etikett informiert den Konsumenten nicht nur über Inhaltsstoffe, Haltbarkeit, Füllmenge etc., es gibt auch Aufschluss über die Qualität des Produktes und spiegelt über die Gestaltung auch die Werte eines Betriebes wider. Für diese „Visitenkarte“ sollte sich der Direktvermarktungsbetrieb neben der Sorgfalt in der Produktion und der Einhaltung sowie Umsetzung einer hohen Produktqualität auch ausreichend Zeit für die Wahl der Verpackung und die genaue Erstellung der Etiketten nehmen.
 

Allgemeine Anforderungen
 

Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt wird. Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Die Grundregel lautet: gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft (unverwischbar) und leicht verständlich. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm– gemessen an der Höhe des kleinen „x“ - sowie die Sichtfeldregelung sind einzuhalten.
 

Was gehört aufs Etikett?
 

Zu den Pflichtangaben zählen:
 

*             Bezeichnung des Lebensmittels

*             Zutatenverzeichnis

*             Quantitative Angabe der Zutaten (QUID)

*             Allergeninformation

*             Nettofüllmenge

*             Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Datum des Einfrierens

*             Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen

*             Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers

*             Losnummer (wenn gefordert)

*             Ursprungsland und Herkunft (wenn gefordert)

*             Alkoholgehalt bei Getränken

*             Angabe über Verpackung mit Schutzgas

*             Nährwertdeklaration (wenn gefordert)
 

 

Im folgenden erhalten Sie ausgewählte Tipps für die Angabe einiger Pflichtelemente am Etikett:
 

Bezeichnung des Lebensmittels
 

Für diese wird die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung (z.B. Fruchtsaft) oder die verkehrsübliche Bezeichnung (siehe Lebensmittelcodex) oder eine beschreibende Bezeichnung verwendet. Vorsicht bei Fantasiebezeichnungen: Das Produkt wird wie ein ähnliches Codexprodukt eingestuft und ersetzt nie die gesetzlich vorgeschriebene, die verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung.
 

Zutatenverzeichnis inkl. quantitative Angabe (QUID)
 

Das Zutatenverzeichnis ist eine Auflistung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Vor der Aufzählung der Inhalte ist das Wort „Zutaten“ anzuführen. Zusammengesetzte Zutaten sind ebenfalls aufzuschlüsseln z.B. Gelierzucker.

Hier z.B. ein Zutatenverzeichnis eines BIO-Heidelbeerjoghurts: Zutaten: JOGHURT*, Zucker*, Heidelbeeren 7,7%*, Stabilisator: Johannisbrotkernmehl*, Pektin; *aus biologischer Landwirtschaft.

Zusatzstoffe müssen mit der entsprechenden Klasse angeführt werden und vorhandene allergene Stoffe sind hervorzuheben (z.B. in Großbuchstaben schreiben). Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder diese durch Bilder/grafische Darstellung hervorgehoben oder ist die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Produktes, so muss diese Zutat in Prozent angegeben werden.
 

Die Spezifikationen zu unseren Produkten liefern die Informationen zur Erstellung einer gesetzeskonformen Zutatenliste, allerdings handelt es sich bei den Fruchtzubereitungen nur um eine Komponente des Fertigproduktes. Daher kann die Produktspezifikation nicht als fertige Vorlage für das Endprodukt übernommen werden.
 

Nettofüllmenge
 

Die Nettofüllmenge wird bei flüssigen Erzeugnissen in cl, ml, l und bei sonstigen Erzeugnissen in g, kg angegeben. Bei Waren in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Essiggurkerl) muss neben der Nettofüllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben werden. Die Ziffernhöhe der Füllmenge richtet sich nach der Packungsgröße.
 

Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Los-Nummer
 

Der Wortlaut des Haltbarkeitsdatums ist genau vorgegeben und darf nicht abgewandelt oder abgekürzt werden! Am Etikett muss dieser daher in folgender Weise angedruckt werden: „mindestens haltbar bis Tag/Monat/Jahr“. Bei Produkten mit einer Haltbarkeit von über drei Monaten wäre auch „mindestens haltbar bis Ende Monat/Jahr“ möglich, eine Losnummer, beginnend mit „L“, muss dann verpflichtend angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum legt der Hersteller selbst fest. Lebensmittel, die mikrobiologisch sehr leicht verderblich sind (z.B. Rohmilch), sind mit einem Verbrauchsdatum zu versehen. Die richtige Angabe lautet hier „zu verbrauchen bis Tag/Monat/Jahr“. Diesen Angaben muss eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen folgen.

 

Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
 

Erfordern Lebensmittel vor oder nach dem Öffnen besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen und sind diese für die Haltbarkeit des Produktes wesentlich, so muss ein Hinweis auf Temperatur und Lagerbedingung und zwar direkt bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (am besten davor oder danach) gemacht werden. Zum Beispiel: „Gekühlt lagern bei 2 bis 4 °C“, „Trocken lagern“, „Lichtgeschützt lagern“ etc. Der Begriff „kühl“ darf nicht mehr verwendet werden. Angaben zum Verzehrzeitraum sind z.B. „Nach dem Öffnen ehebaldigst verbrauchen“ oder „Nach dem Öffnen gekühlt lagern und innerhalb 1 Woche verbrauchen“.
 

Name und Adresse des Lebensmittelunternehmers
 

Durch die Angabe von Name und Adresse muss zurückverfolgt werden können, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat. Es muss die postalische Zustellbarkeit gewährleistet sein, d.h. Name, Straße Hausnummer, PLZ und Ort sind anzugeben. Nur die Angabe der Website- oder E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend.
 

Wo erhalten Direktvermarkter Unterstützung?
 

Die Landwirtschaftskammern bieten für bäuerliche Betriebe rund um das Thema Direktvermarktung viele interessante Beratungs- und Bildungsangebote an. Direktvermarkter finden detaillierte Informationen zur Produktkennzeichnung auch in den Musteretiketten, welche zu den gängigsten Produktgruppen bei den LK-Direktvermarktungsberatern im jeweiligen Bundesland kostenlos angefordert werden können. Nähere Informationen dazu und die Kontaktdaten Ihrer LK Ansprechpartner finden Sie unter www.LKO.at (Beratung) und www.LFI.at.
 

Weitere Infos und Servicestellen, die bei der Produktkennzeichnung weiterhelfen, finden Sie z.B. auf: www.AGES.at, www.HBLFA-TIROL.at (BAM Rotholz), www.MILCHHANDWERK.info (VHM Verband handwerkliche Milchverarbeitung), www.MILCH-UND-MEHR.de (BMV Bundesverband Milchdirektvermarkter Vorzugsmilcherzeuger in Deutschland) oder www.EUROFINS.at.

 

Hinweis: Der vorliegende Artikel wurde sorgfältig in Bezug auf Österreich erstellt. Aufgrund der Komplexität des Themas, welches einem ständigen Wandel durch gesetzliche Änderungen und neue Interpretationsversuche unterliegt, erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
25.01.2022